KidmedKidmed
 
Ihre Seiten für Kindermedizin
 
Forum
Impfungen
Vorsorge
Kuren
Links
Startseite
Kontakt
Kinderkuren
 

Sofern übliche Behandlungsmöglichkeiten am Wohnort nicht mehr ausreichend sind, bietet der Gesetzgeber die Möglichkeit von Kuren an. Diese Kuren sollen dazu dienen die Gesundheit Ihres Kindes zu erhalten oder bereits bestehende Krankheiten zu lindern.

Welche Möglichkeit an Kuren die gesetzliche Krankenversicherung bietet, finden Sie in der nachstehenden Übersicht. Die Leistungsansprüche bei einer privaten Krankenversicherung können sich je nach Vertrag anders gestalten.

Beachten Sie bitte, dass es sich bei den Angaben hier um grundsätzliche "Richtwerte" handelt. Aufgrund der Komplexität des Sozialgesetztes können sich im Einzelfall auch abweichende Regelungen ergeben. Wenden Sie sich daher bei persönlichen Fragen und Sachverhalten immer direkt an ihre Krankenkasse.

 
 
Wer hat Anspruch?
 

Grundsätzlich haben alle Versicherten einer gesetzlichen Krankenversicherung Anspruch auf Kuren - also auch mitversicherte oder selbstversicherte Kinder.

 
zurück nach oben
 
Wie oft besteht der Anspruch?
 

Der Anspruch auf eine Kurmassnahmen entsteht nach Ablauf einer Wartezeit von 4 Jahren nach Beendigung der letzten Kurmassnahme, also alle 4 Jahre.

Ausnahme:

Ein erneuter Anspruch kann auch vor Ablauf der o. g. Wartezeit eintreten, wenn dies aus medizinischen Gründen erforderlich ist.

Tipp:

Bei der Entscheidung, ob eine Kur vor Ablauf von 4 Jahren erneut erforderlich ist, arbeitet Ihre Krankenkasse eng mit dem Medizinschen Dienst der Krankenversicherung (MDK) zusammen. Der MDK ist eine neutrale sozialmedizinische Einrichtung und berät die Leistungsträger der gesetzlichen Krankenversicherung bei medizinischen Fragen und Sachverhalten.

Obwohl ausschliesslich die Krankenkasse eine Leistungsentscheidung trifft (der MDK hat lediglich beratende Funktion und ist nicht entscheidungsbefugt), wird sie sich überwiegend immer an die Empfehlung des MDK halten.

Sollten Sie oder Ihr behandelnder Kinderarzt also der Meinung sein, dass Ihr Kind schon vor Ablauf der 4jährigen Wartezeit eine erneute Kurmassnahme benötigt, so muss dies ausführlich (!) begründet werden. In der Praxis wird häufig der Fehler gemacht, dass entsprechende Anträge nur unzureichend begründet werden. "Standard-Diagnosen" wie z. B. Infektanfälligkeit stellen in den seltesten Fällen eine ausreichende Begründung dar. Beachten Sie daher immer, dass ein solcher Antrag ausführlich (medizinisch) begründet sein muss. Fügen Sie Ihrem Antrag daher möglichst immer alle zur Verfügung stehenden und aktuellen Facharzt- und Befundberichte mit bei. Dies erleichtert dem MDK eine Beurteilung und spart obendrein noch unnötige Rückfragen der Krankenkasse, die ansonsten mit Sicherheit kommen werden. Sie beschleunigen so auch die Bearbeitungszeit Ihres Antrages.

 
zurück nach oben
 
Welche Massnahmen gibt es?
 

Die gesetzliche Krankenversicherung unterscheidet zwischen ambulanten und stationären Vorsorge- oder Rehabilitationsmassnahmen. Anspruch auf eine der beiden Massnahmen besteht grundsätzlich immer dann, wenn ambulante Massnahmen am Wohnort nicht ausreichend sind, das Behandlungsziel zu erreichen.

Vorsorgemassnahmen dienen dazu, die Gesundheit zu stärken und Krankheiten zu verhindern oder eine Verschlimmerung zu vermeiden.

Rehabilitationsmassnahmen dienen dazu, eine bereits bestehende Krankheit oder Behinderung zu beseitigen bzw. zu lindern.

Tipp:

Welche dieser Massnahme für Ihr Kind erforderlich ist, sollten Sie im Vorfeld mit Ihrem Kinderarzt besprechen. Dies erleichtert die spätere Antragstellung.

Ambulante Vorsorgemassnahmen

Diese Massnahmen werden an einem anerkannten Kurort (innerhalb der BRD) durchgeführt. Für die Kosten der Verpflegung und Unterbringung muss man hier selbst aufkommen.

Ambulante Rehabilitationsmassnahmen

Solche Massnahmen werden ambulant am Wohnort durchgeführt. Sie beinhalten grundsätzlich denselben Umfang, wie eine stationäre Rehabilitation.

Stationäre Massnahmen

Hier erfolgt die Unterbringung für die Zeit der Massnahme in der Einrichtung, wodurch eine intensive ärztliche und therapeutische Behandlung und Betreuung möglich ist. Sofern aus medizinischen Gründen (oder auch bei Kleinkindern) eine Begleitperson erforderlich ist, übernimmt die Krankenkasse auch die Kosten für die Begleitperson.

Wichtig: Unter bestimmten Voraussetzungen kann auch die gesetzliche Rentenversicherung zuständig für die Kostenübernahme einer stationären Massnahme sein.

 
zurück nach oben
 
Wie lange Dauern die Massnahmen?
 

Ambulante sowie stationäre Massnahmen werden grundsätzlich für die Dauer von 3 Wochen erbracht. Bei stationären Massnahmen kann im Einzelfall die Möglichkeit bestehen die Massnahme zu verlängern, wenn dies medizinisch erforderlich ist. Die behandelnde Einrichtung stellt in diesem Fall einen Antrag bei der Krankenkasse, welcher durch den MDK beurteilt wird.

Massnahmen für Kinder unter 14 Jahren werden grundsätzlich für die Dauer von 4 bis 6 Wochen erbracht.

 
zurück nach oben
 
Wie stelle ich einen Antrag?
 

Wie schon oben beschrieben, sollten Sie im Vorfeld mit Ihrem Kinderarzt klären, welche Massnahme genau für Ihr Kind in Frage kommt. Danach genügt ein einfacher Anruf bei Ihrer Krankenkasse, die Ihnen dann meist ein entsprechendes Antrags-Formular zusendet.

Die Antragsgestaltung kann je nach Krankenkasse unterschiedlich sein. In jedem Fall aber muss eine medizinische Begründung für Ihren Antrag durch den Kinderarzt bzw. den behandelnden Arzt Ihres Kindes erfolgen. Denken Sie daran, dass die Begründung so ausführlich wie möglich ausfallen sollte. Auch muss aus der Begründung des Arztes klar hervorgehen, welche Art von Massnahme geeignet erscheint.

 
zurück nach oben
 
Mutter-Kind-Kuren
 

Mutter-Kind-Kuren nehmen eine besondere Stellung innerhalb der Kurmassnahmen ein.

Der Gesetzgeber trägt mit diesen Massnahmen der besonderen Situation von Müttern Rechnung. Mutter-Kind-Kuren sollen dazu beitragen, dass sich die Mütter von den besonderen Belastungen der Kinderbetreuung und Erziehung erholen können und ihre Gesundheit und Arbeitsfähigkeit stärken bzw. erhalten.

Grundsätzlich hat jede Mutter Anspruch eine Mutter-Kind-Kur - jedoch nur dann, wenn diese auch medizinisch erforderlich ist. Allein das "Mutter sein" begründet keinen Anspruch auf eine Mutter-Kind-Kur, da diese Kuren keinen Urlaub darstellen, sondern ebenfalls medizinische Massnahmen sind.

Der Antrag auf eine Mutter-Kind-Kur wird ebenfalls bei der Krankenkasse gestellt und muss, wie bei anderen Kuren auch, medizinisch begründet werden. Auch hier entscheidet die Krankenkasse in Zusammenarbeit mit dem MDK über die Kostenübernahme.

Wichtig:

Bei einer Mutter-Kind-Kur steht immer die Mutter im Vordergrund. Diese muss auf jeden Fall behandlungsbedürftig sein und alle Behandlungsmöglichkeiten am Wohnort sollten bereits ausgeschöpft sein. Kinder sind bei Mutter-Kind-Kuren immer Begleitpersonen - können aber, wenn medizinisch erforderlich, ebenfalls in den Einrichtungen behandelt werden. Ob die Behandlungskosten für die Kinder ebenfalls übernommen werden, entscheidet die Krankenkasse ebenfalls nach Antrag.

Sofern "nur" das Kind behandlungsbedürftig ist, so handelt es sich nicht um eine Mutter-Kind-Kur. In diesem Fall wäre z. B. die Mutter Begleitperson bei einer Kinderkur. In diesen Fällen ist also keine Mutter-Kind-Kur zu beantragen.

 
zurück nach oben
 
Haushaltshilfe
 

Unter bestimmten Voraussetzungen haben Sie für die Zeit einer Kurmassnahme auch Anspruch auf Haushaltshilfe. Die kann z. B. dann der Fall sein, wenn Sie ein weiteres Kind haben, welches aber nicht kurbedürftig ist und daher für die Zeit der Kur zu Hause bleibt. Sofern kein anderer im Haushalt lebender Angehöriger (auch ältere Geschwister) die Beaufsichtigung und Betreuung übernehmen kann, besteht u. U. Anspruch auf Haushaltshilfe.

Voraussetzung ist ferner, dass das jüngste Kind (welches nicht mit in die Kur fährt) noch nicht das 12. Lebensjahr vollendet hat. Eine Ausnahme von dieser Altersgrenze besteht nur dann, wenn das Kind aufgrund einer Behinderung auf Hilfe angewiesen ist.

Der Antrag auf Haushaltshilfe ist ebenfalls bei der Krankenkasse zu stellen. Zuständig für die Kostenübernahme ist die Krankenkasse, die auch die Kosten der Kurmassnahme übernimmt, da es sich hierbei um eine Nebenleistung der Kurmassnahme handelt.

 
zurück nach oben
 
Was tun bei einer Ablehnung?
 

Die Ablehnung einer Kostenübernahme durch die Krankenkasse kann mehrere Ursachen haben. Denkbar ist, dass zum einen versicherungsrechtliche Voraussetzungen (z. B. fehlende Mitgliedschaft) nicht erfüllt sind oder die medizinischen Voraussetzungen für die Kostenübernahme einer Kurmassnahme aus Sicht der Krankenkasse nicht gegeben sind.

Wie schon beschrieben, stützt sich die Krankenkasse bei Ihrer Entscheidung auf die medizinische Beurteilung des MDK. Der MDK ist bei seiner Beurteilung auf die ihm vorliegenden Unterlagen angewiesen. Oftmals sind Ablehnungen darin begründet, dass die vorliegenden Unterlagen nur unzureichend oder nicht vollständig sind. Je ausführlicher die Unterlagen sind, desto besser kann sich der MDK ein Bild von der medizinischen Situation machen.

Haben Sie eine Ablehnung der Kostenübernahme erhalten, so haben Sie die Möglichkeit gegen diesen Bescheid schriftlich oder zur Niederschrift Widerspruch einzulegen. Die Widerspruchsfrist beträgt grundsätzlich 1 Monat nach Zustellung. Hat die Krankenkasse keine Rechtsbehelfsbelehrung in ihrer Ablehnung angegeben, verlängert sich die Widerspruchsfrist auf 1 Jahr.

Ihr Widerspruch gegen die Ablehnung muss medizinisch begründet werden. Es ist zwar rechtlich ausreichend, wenn Sie alleine den Widerspruch einreichen, jedoch wird dies selten zu neuen medizinischen Erkenntnissen führen (ausser natürlich, dass Sie als Elternteil selbst Arzt sind), die eine andere Entscheidung begründen könnten.

Fügen Sie daher ihrem Widerspruch in solchen Fällen immer auch eine medizinische Begründung für den Widerspruch durch den behandelnden Arzt Ihres Kindes bei. In solchen Fällen empfiehlt es sich, direkt durch den Arzt Widerspruch einlegen zu lassen - wenn dieser auch der Meinung ist, dass die Ablehnung aus medizinischer Sicht nicht gerechtfertigt ist.

Ihr Widerspruch sollte daher ebenfalls so ausführlich wie möglich ausfallen und alle Unterlagen beinhalten, die möglicherweise eine andere Entscheidung der Krankenkasse begründen könnten.

 
zurück nach oben