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| Kinderkuren |
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Sofern übliche Behandlungsmöglichkeiten am Wohnort
nicht mehr ausreichend sind, bietet der Gesetzgeber die Möglichkeit
von Kuren an. Diese Kuren sollen dazu dienen die Gesundheit
Ihres Kindes zu erhalten oder bereits bestehende Krankheiten
zu lindern.
Welche Möglichkeit an Kuren die gesetzliche Krankenversicherung
bietet, finden Sie in der nachstehenden Übersicht. Die
Leistungsansprüche bei einer privaten Krankenversicherung
können sich je nach Vertrag anders gestalten.
Beachten Sie bitte, dass es sich bei den Angaben hier um
grundsätzliche "Richtwerte" handelt. Aufgrund
der Komplexität des Sozialgesetztes können sich
im Einzelfall auch abweichende Regelungen ergeben. Wenden
Sie sich daher bei persönlichen Fragen und Sachverhalten
immer direkt an ihre Krankenkasse.
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| Wer
hat Anspruch? |
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Grundsätzlich haben alle Versicherten einer gesetzlichen
Krankenversicherung Anspruch auf Kuren - also auch mitversicherte
oder selbstversicherte Kinder.
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| Wie
oft besteht der Anspruch? |
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Der Anspruch auf eine Kurmassnahmen entsteht nach Ablauf
einer Wartezeit von 4 Jahren nach Beendigung der letzten Kurmassnahme,
also alle 4 Jahre.
Ausnahme:
Ein erneuter Anspruch kann auch vor Ablauf der o. g. Wartezeit
eintreten, wenn dies aus medizinischen Gründen erforderlich
ist.
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Tipp:
Bei der Entscheidung, ob
eine Kur vor Ablauf von 4 Jahren erneut
erforderlich ist, arbeitet Ihre Krankenkasse
eng mit dem Medizinschen Dienst der Krankenversicherung
(MDK) zusammen. Der MDK ist eine neutrale
sozialmedizinische Einrichtung und berät
die Leistungsträger der gesetzlichen
Krankenversicherung bei medizinischen Fragen
und Sachverhalten.
Obwohl ausschliesslich
die Krankenkasse eine Leistungsentscheidung
trifft (der MDK hat lediglich beratende
Funktion und ist nicht entscheidungsbefugt),
wird sie sich überwiegend immer an
die Empfehlung des MDK halten.
Sollten Sie oder Ihr behandelnder
Kinderarzt also der Meinung sein, dass Ihr
Kind schon vor Ablauf der 4jährigen
Wartezeit eine erneute Kurmassnahme benötigt,
so muss dies ausführlich (!) begründet
werden. In der Praxis wird häufig der
Fehler gemacht, dass entsprechende Anträge
nur unzureichend begründet werden.
"Standard-Diagnosen" wie z. B.
Infektanfälligkeit stellen in den seltesten
Fällen eine ausreichende Begründung
dar. Beachten Sie daher immer, dass ein
solcher Antrag ausführlich (medizinisch)
begründet sein muss. Fügen Sie
Ihrem Antrag daher möglichst immer
alle zur Verfügung stehenden und aktuellen
Facharzt- und Befundberichte mit bei. Dies
erleichtert dem MDK eine Beurteilung und
spart obendrein noch unnötige Rückfragen
der Krankenkasse, die ansonsten mit Sicherheit
kommen werden. Sie beschleunigen so auch
die Bearbeitungszeit Ihres Antrages.
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| Welche
Massnahmen gibt es? |
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Die gesetzliche Krankenversicherung unterscheidet zwischen
ambulanten und stationären Vorsorge- oder Rehabilitationsmassnahmen.
Anspruch auf eine der beiden Massnahmen besteht grundsätzlich
immer dann, wenn ambulante Massnahmen am Wohnort nicht ausreichend
sind, das Behandlungsziel zu erreichen.
Vorsorgemassnahmen dienen dazu,
die Gesundheit zu stärken und Krankheiten zu verhindern
oder eine Verschlimmerung zu vermeiden.
Rehabilitationsmassnahmen dienen
dazu, eine bereits bestehende Krankheit oder Behinderung zu
beseitigen bzw. zu lindern.
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Tipp:
Welche dieser Massnahme für Ihr Kind
erforderlich ist, sollten Sie im Vorfeld
mit Ihrem Kinderarzt besprechen. Dies erleichtert
die spätere Antragstellung.
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Ambulante Vorsorgemassnahmen
Diese Massnahmen werden an einem anerkannten Kurort (innerhalb
der BRD) durchgeführt. Für die Kosten der Verpflegung
und Unterbringung muss man hier selbst aufkommen.
Ambulante Rehabilitationsmassnahmen
Solche Massnahmen werden ambulant am Wohnort durchgeführt.
Sie beinhalten grundsätzlich denselben Umfang, wie eine
stationäre Rehabilitation.
Stationäre Massnahmen
Hier erfolgt die Unterbringung für die Zeit der Massnahme
in der Einrichtung, wodurch eine intensive ärztliche
und therapeutische Behandlung und Betreuung möglich ist.
Sofern aus medizinischen Gründen (oder auch bei Kleinkindern)
eine Begleitperson erforderlich ist, übernimmt die Krankenkasse
auch die Kosten für die Begleitperson.
Wichtig: Unter bestimmten Voraussetzungen kann auch die gesetzliche
Rentenversicherung zuständig für die Kostenübernahme
einer stationären Massnahme sein.
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| Wie
lange Dauern die Massnahmen? |
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Ambulante sowie stationäre Massnahmen werden grundsätzlich
für die Dauer von 3 Wochen erbracht. Bei stationären
Massnahmen kann im Einzelfall die Möglichkeit bestehen
die Massnahme zu verlängern, wenn dies medizinisch erforderlich
ist. Die behandelnde Einrichtung stellt in diesem Fall einen
Antrag bei der Krankenkasse, welcher durch den MDK beurteilt
wird.
Massnahmen für Kinder unter 14 Jahren werden grundsätzlich
für die Dauer von 4 bis 6 Wochen erbracht.
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| Wie
stelle ich einen Antrag? |
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Wie schon oben beschrieben, sollten Sie im Vorfeld mit Ihrem
Kinderarzt klären, welche Massnahme genau für Ihr
Kind in Frage kommt. Danach genügt ein einfacher Anruf
bei Ihrer Krankenkasse, die Ihnen dann meist ein entsprechendes
Antrags-Formular zusendet.
Die Antragsgestaltung kann je nach Krankenkasse unterschiedlich
sein. In jedem Fall aber muss eine medizinische Begründung
für Ihren Antrag durch den Kinderarzt bzw. den behandelnden
Arzt Ihres Kindes erfolgen. Denken Sie daran, dass die Begründung
so ausführlich wie möglich ausfallen sollte. Auch
muss aus der Begründung des Arztes klar hervorgehen,
welche Art von Massnahme geeignet erscheint.
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| Mutter-Kind-Kuren |
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Mutter-Kind-Kuren nehmen eine besondere Stellung innerhalb
der Kurmassnahmen ein.
Der Gesetzgeber trägt mit diesen Massnahmen der besonderen
Situation von Müttern Rechnung. Mutter-Kind-Kuren sollen
dazu beitragen, dass sich die Mütter von den besonderen
Belastungen der Kinderbetreuung und Erziehung erholen können
und ihre Gesundheit und Arbeitsfähigkeit stärken
bzw. erhalten.
Grundsätzlich hat jede Mutter Anspruch eine Mutter-Kind-Kur
- jedoch nur dann, wenn diese auch medizinisch erforderlich
ist. Allein das "Mutter sein" begründet keinen
Anspruch auf eine Mutter-Kind-Kur, da diese Kuren keinen Urlaub
darstellen, sondern ebenfalls medizinische Massnahmen sind.
Der Antrag auf eine Mutter-Kind-Kur wird ebenfalls bei der
Krankenkasse gestellt und muss, wie bei anderen Kuren auch,
medizinisch begründet werden. Auch hier entscheidet die
Krankenkasse in Zusammenarbeit mit dem MDK über die Kostenübernahme.
Wichtig:
Bei einer Mutter-Kind-Kur steht immer
die Mutter im Vordergrund. Diese muss auf jeden Fall behandlungsbedürftig
sein und alle Behandlungsmöglichkeiten am Wohnort sollten
bereits ausgeschöpft sein. Kinder sind bei Mutter-Kind-Kuren
immer Begleitpersonen - können aber, wenn medizinisch
erforderlich, ebenfalls in den Einrichtungen behandelt werden.
Ob die Behandlungskosten für die Kinder ebenfalls übernommen
werden, entscheidet die Krankenkasse ebenfalls nach Antrag.
Sofern "nur" das Kind behandlungsbedürftig
ist, so handelt es sich nicht um eine Mutter-Kind-Kur. In
diesem Fall wäre z. B. die Mutter Begleitperson bei einer
Kinderkur. In diesen Fällen ist also keine Mutter-Kind-Kur
zu beantragen.
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| Haushaltshilfe |
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Unter bestimmten Voraussetzungen haben Sie für die Zeit
einer Kurmassnahme auch Anspruch auf Haushaltshilfe. Die kann
z. B. dann der Fall sein, wenn Sie ein weiteres Kind haben,
welches aber nicht kurbedürftig ist und daher für
die Zeit der Kur zu Hause bleibt. Sofern kein anderer im Haushalt
lebender Angehöriger (auch ältere Geschwister) die
Beaufsichtigung und Betreuung übernehmen kann, besteht
u. U. Anspruch auf Haushaltshilfe.
Voraussetzung ist ferner, dass das jüngste Kind (welches
nicht mit in die Kur fährt) noch nicht das 12. Lebensjahr
vollendet hat. Eine Ausnahme von dieser Altersgrenze besteht
nur dann, wenn das Kind aufgrund einer Behinderung auf Hilfe
angewiesen ist.
Der Antrag auf Haushaltshilfe ist ebenfalls bei der Krankenkasse
zu stellen. Zuständig für die Kostenübernahme
ist die Krankenkasse, die auch die Kosten der Kurmassnahme
übernimmt, da es sich hierbei um eine Nebenleistung der
Kurmassnahme handelt.
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| Was
tun bei einer Ablehnung? |
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Die Ablehnung einer Kostenübernahme durch die Krankenkasse
kann mehrere Ursachen haben. Denkbar ist, dass zum einen versicherungsrechtliche
Voraussetzungen (z. B. fehlende Mitgliedschaft) nicht erfüllt
sind oder die medizinischen Voraussetzungen für die Kostenübernahme
einer Kurmassnahme aus Sicht der Krankenkasse nicht gegeben
sind.
Wie schon beschrieben, stützt sich die Krankenkasse
bei Ihrer Entscheidung auf die medizinische Beurteilung des
MDK. Der MDK ist bei seiner Beurteilung auf die ihm vorliegenden
Unterlagen angewiesen. Oftmals sind Ablehnungen darin begründet,
dass die vorliegenden Unterlagen nur unzureichend oder nicht
vollständig sind. Je ausführlicher die Unterlagen
sind, desto besser kann sich der MDK ein Bild von der medizinischen
Situation machen.
Haben Sie eine Ablehnung der Kostenübernahme erhalten,
so haben Sie die Möglichkeit gegen diesen Bescheid schriftlich
oder zur Niederschrift Widerspruch einzulegen. Die Widerspruchsfrist
beträgt grundsätzlich 1 Monat nach Zustellung. Hat
die Krankenkasse keine Rechtsbehelfsbelehrung in ihrer Ablehnung
angegeben, verlängert sich die Widerspruchsfrist auf
1 Jahr.
Ihr Widerspruch gegen die Ablehnung muss medizinisch begründet
werden. Es ist zwar rechtlich ausreichend, wenn Sie alleine
den Widerspruch einreichen, jedoch wird dies selten zu neuen
medizinischen Erkenntnissen führen (ausser natürlich,
dass Sie als Elternteil selbst Arzt sind), die eine andere
Entscheidung begründen könnten.
Fügen Sie daher ihrem Widerspruch in solchen Fällen
immer auch eine medizinische Begründung für den
Widerspruch durch den behandelnden Arzt Ihres Kindes bei.
In solchen Fällen empfiehlt es sich, direkt durch den
Arzt Widerspruch einlegen zu lassen - wenn dieser auch der
Meinung ist, dass die Ablehnung aus medizinischer Sicht nicht
gerechtfertigt ist.
Ihr Widerspruch sollte daher ebenfalls so ausführlich
wie möglich ausfallen und alle Unterlagen beinhalten,
die möglicherweise eine andere Entscheidung der Krankenkasse
begründen könnten.
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